Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Stand 01/2022

1. Allgemeines

1.1

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Dies gilt auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind.

Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Gleiches gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.

Von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit.

1.2

Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich im Internet auf unserer Internetseite www.frischepartner.de bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt.

1.3

Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen gemäß § 14 BGB. FRIPA ist berechtigt, diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen.

2. Angebote und Vertragsschluss

2.1

Unsere Angebote sind freibleibend hinsichtlich Liefermenge, Lieferzeit und Preis.

2.2

Zusagen hinsichtlich der Menge, der Liefertermine und Preise sind nur dann rechtsverbindlich, wenn wir diese schriftlich bestätigen. Als schriftliche Bestätigung gelten auch Lieferscheine oder Rechnungen. Die durch unseren Verkaufsmitarbeiter vermittelten Bestellungen sind Vertrags-angebote, für deren rechtsgültige Annahme wir uns die schriftliche Bestätigung vorbehalten.

3. Preise

3.1

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.2

Wir sind berechtigt, Preiserhöhungen der Produzenten durch eingetretene Kostensteigerungen von Material, Herstellung, Montage, Personal, Lieferung oder ähnliches im entsprechenden Umfang an den Besteller weiterzugeben.

3.3

Für die Berechnung der Preise ist das bei uns festgestellte und kontrollierte Gewicht maßgebend. Nachlässe für natürlichen Gewichtsschwund werden nicht gewährt. Gefrierschwund geht zu Lasten des Bestellers.

3.4

Der Verkaufspreis beinhaltet die Übernahme der Verpflichtung nach Verpackungsverordnung zur Lizensierung von Serviceverpackungen.
Die Entbindung von der Rücknahmeverpflichtung (VerpackV, §§4,7) ist bei der Preisgestellung bereits berücksichtigt!

4. Zahlung / Aufrechnungsverbot / Zurückbehaltungsrecht

4.1

Unsere Rechnungen sind ohne gesonderte Vereinbarung sofort und ohne Abzug zu bezahlen. Die Kosten der Überweisung trägt der Besteller. Eingehende Zahlungen des Bestellers werden nach §§ 366 Abs. 2 BGB verrechnet.

4.2

Bei Zahlungsverzug hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 12 %, mindestens jedoch in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes gemäß § 288 BGB oder nach HGB § 352 (1) zu zahlen.

Soweit der Zinssatz gemäß Satz 2 den gesetzlichen Verzugszins nach § 288 BGB übersteigt, steht dem Besteller der Nachweis frei, dass ein Verzugsschaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Weisen wir einen höheren Verzugsschaden nach, so bleibt uns dessen Geltendmachung vorbehalten.

4.3

Für Lieferungen mit der Zahlungsart Überweisung, werden Rechnungen spätestens 14 Kalendertage nach Rechnungsstellung fällig.

4.4

Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig. Etwaige Rückvergütungen werden mit offenen Forderungen verrechnet. Bei uneinbringbaren Forderungen verfallen Rückvergütungen ohne Ersatz.

4.5

Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, die unseren Anspruch gefährdet, so sind wir berechtigt, Vorkasse oder angemessene Sicherheit zu verlangen. Das gilt auch dann, wenn uns solche vor Vertragsschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt werden. Wird die Vorauszahlung oder die Sicherheitsleistung trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung innerhalb der Nachfrist nicht geleitstet, so sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz statt Erfüllung zu verlangen.

4.6

Eine Aufrechnung des Bestellers mit Gegenansprüchen ist nur mit einer unbestrittenen oder einer rechtskräftig festgestellten Forderung möglich.

4.7

Wir sind uneingeschränkt berechtigt, unsere Forderung an Dritte abzutreten.

4.8

FRIPA wird vor Einräumung einer Kreditlinie zum Zwecke der Bonitätsprüfung Wirtschaftsauskünfte bei zur Auskunft berechtigten Stellen einholen.

4.9

Werden Rechnungen aus Lieferungen und Leistungen über das SEPA-Basislastschriftverfahren / Firmenlastschriftverfahren bezahlt, erhält der Vertragspartner eine Vorabinformation zum Lastschrifteinzug spätestens einen Tag vor dem Fälligkeitstermin. Diese Vorabinformation wird mit Übermittlung der einzuziehenden Rechnung erfolgen.

5. Lieferzeit / Lieferung

5.1

Die angegebenen Lieferzeiten sind annähernd.

5.2

Bei Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Rohstofferschöpfung oder von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen, auch bei unseren Lieferanten, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Teillieferungen sind zulässig.

5.3

Mehrwegtransportverpackungen (MTV) wie Rollcontainer, Transportkisten, etc. sind im Tauschverfahren zu verwenden. Sollte sich ein Saldo ergeben, so wird dieser zum Monatsende per Kontoauszug mitgeteilt. Mit einer Frist von 14 Tagen sind die MTV zurückzugeben, sonst erfolgt eine Berechnung gemäß unserer Preisliste.

6. Lagerhinweise

Für die Lagerung und Aufbewahrung sind in erster Linie die Hygienevorschriften (Verordnungen) der einzelnen Bundesländer maßgebend. Frischware ist bei der deklarierten Temperatur aufzubewahren. Tiefkühlware ist bei mindestens minus 18 Grad Celsius zu lagern.

7. Amtliche Probeentnahmen

Bei amtlichen Probeentnahmen ist unbedingt eine Gegenprobe zu fordern und uns unverzüglich in der vom Beamten übergebenen und amtlich versiegelten Form zur Gegenuntersuchung zu übersenden oder unserem Beauftragten zu übergeben.

8. Kennzeichnung

Bei abweichendem Orts- und Handelsbrauch ist die richtige Kennzeichnung bei Weiterverkauf der Ware Aufgabe des Bestellers.

9. Mängelhaftung

Für Mängel haftet der Verkäufer nur wie folgt:

9.1

Die Ware ist sofort beim Empfang auf Unversehrtheit, Vollständigkeit und Mängel zu prüfen. Mängelrügen und sonstige Reklamationen müssen spätestens innerhalb 24 Stunden, bei flüssigen Milchprodukten (z. B. Milch, Joghurt, Sahne) jedoch 6 Stunden nach Empfang der Ware, in jedem Falle aber vor Bearbeitung und Weitergabe an Dritte beim Verkäufer vorliegen, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen und die Ware gilt als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

Zeigt sich später ein solcher Mangel an, so muss die Anzeige unverzüglich, längstens innerhalb der vorgenannten Fristen erfolgen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.

Die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge liegt beim Käufer.

9.2

Beanstandete Ware ist sachgemäß zu lagern und zu behandeln. Rücksendungen können nur mit Einverständnis des Verkäufers erfolgen. Bei Retouren muss das Warenetikett oder die Originalverpackung zur Prüfung der Charge oder Losnummer zurückgegeben werden. Angebrochene Verpackungen und angeschnittene Produkte usw. werden nicht zurückgenommen. Schnittkäse dürfen zur qualitativen Untersuchung nicht geschnitten, sondern nur gebohrt werden.

9.3

Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl des Verkäufers Gutschrift oder Nacherfüllung durch Lieferung mangelfreier Ware. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, hat der Käufer alle übrigen gesetzlichen Gewährleistungsrechte.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware, bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegenüber dem Besteller jetzt oder künftig zustehen, vor. Der Besteller darf die Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.

10.2

Der Besteller ist zum Weiterverkauf der Ware im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebes berechtigt, solange er nicht in Verzug ist.

10.3

Bei Weiterveräußerung unserer Ware geht die Kaufpreisforderung des Bestellers in Höhe unserer Forderung unmittelbar auf uns über. Der Besteller ist jedoch ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Diese Ermächtigung können wir widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Besteller hat uns in diesem Falle die Schuldner der abgetretenen Forderung und den Schuldnern die Tatsache der Abtretung mitzuteilen.

10.4

Wir verpflichten uns, die vorstehenden Sicherungen nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um 20 % übersteigt.

11. Regelungen zu Verpackungen im Sinne des § 15 Verpackungsgesetzes

11.1

Die Rücknahme von Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen, richtet sich nach § 15 Verpackungsgesetz. FRIPA nimmt die Verpackungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Verpackungsgesetztes auf Verlangen des Vertragspartners zurück. Die Kosten für den Transport sind durch den Vertragspartner zu tragen. Die Entsorgungskosten trägt FRIPA. Verpackungen i.S.d. § 15 Verpackungsgesetz werden von FRIPA nur in dem Umfang zurückgenommen, in welchem diese von FRIPA bezogen wurden.

12. Leergut/ Mehrwegtransportverpackungen (MTV)

12.1

Paletten, Transportkisten (E1 oder E2), Zwischenböden, Rollcontainer etc. (im Folgenden als „MTV“ bezeichnet) bleiben im Eigentum von FRIPA und werden dem Vertragspartner nur zur vorübergehenden bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen.

12.2

Der Vertragspartner hat das MTV in ordnungsgemäßem (sortiert nach Güte, Art, und Sorten) sauber und unbeschädigtem Zustand bei nächster Gelegenheit an FRIPA zurückzugeben.

12.3

Ein für die Überlassung des MTV von FRIPA festgesetztes Pfand zzgl. Mehrwertsteuer wird dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.

12.4

Bei Kästen, Flaschen und anderen Behältnissen, die Dritten gehören, belasten wir das uns berechnete Pfandgeld zzgl. Mehrwertsteuer weiter.

12.5

Das von uns berechnete Pfand wird dem Vertragspartner bei Rückgabe wieder gutgeschrieben, wenn die Rückgabe an einen von uns Bevollmächtigten durch ordnungsgemäß quittierten Beleg nachgewiesen wird. Dies kann auch digital erfolgen.

13. Erfüllungsort / Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist, für beide Fälle und für sämtliche Ansprüche der Firmensitz des Verkäufers (Bensheim).