Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) Stand August 2026


AGB als PDF herunterladen – Stand August 2026

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen, Verkäufe und sonstigen Leistungen der FRIPA GmbH („FRIPA“), unabhängig davon, ob die Bestellung telefonisch, per E-Mail, über den Außendienst, den Webshop oder auf anderem Wege erfolgt.
1.2 Diese Bedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Sie gelten insbesondere gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des Privatrechts, insbesondere Gesellschaften, Vereinen und Stiftungen, rechtsfähigen Personenvereinigungen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.3 Soweit einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften nur gegenüber Unternehmern, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen zulässig sind, gelten diese Bestimmungen nur gegenüber dem jeweils gesetzlich zulässigen Personenkreis. Im Übrigen treten an ihre Stelle die gesetzlichen Vorschriften.
1.4 Entgegenstehende oder abweichende Einkaufs-, Vergabe-, Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn FRIPA ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos liefert. Sie gelten nur, wenn FRIPA ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
1.5 Individuelle Vereinbarungen sowie von FRIPA ausdrücklich akzeptierte besondere Vertragsbedingungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen.
1.6 Die Geltung dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen kann für die gesamte laufende Geschäftsbeziehung und für zukünftige Bestellungen im Voraus vereinbart werden. Spätere Änderungen dieser Bedingungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie in die jeweilige Geschäftsbeziehung wirksam einbezogen wurden.

2. Angebote, Bestellungen und Vertragsschluss

2.1 Angebote von FRIPA sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.2 Eine Bestellung des Bestellers stellt ein verbindliches Vertragsangebot dar. FRIPA kann dieses durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Bereitstellung beziehungsweise Auslieferung der bestellten Ware annehmen.
2.3 Angaben von Mitarbeitern oder Außendienstmitarbeitern zu Preisen, Liefermöglichkeiten, Produkteigenschaften oder Lieferterminen sind nur verbindlich, soweit sie Bestandteil des jeweiligen Vertrages geworden sind. Garantien oder Beschaffenheitsgarantien bedürfen einer ausdrücklichen Erklärung von FRIPA.
2.4 Nach Vertragsschluss besteht kein allgemeines Recht des Bestellers auf Stornierung oder Rückgabe mangelfreier Ware. Eine Stornierung oder Rücknahme erfolgt ausschließlich nach vorheriger Zustimmung von FRIPA. Bei Waren, die auf besondere Bestellung des Bestellers beschafft wurden, sowie bei Frisch-, Kühl- und Tiefkühlware kann FRIPA die Rücknahme mangelfreier Ware insbesondere ablehnen, wenn eine anderweitige Vermarktung nicht oder nur eingeschränkt möglich ist.
2.5 Stimmt FRIPA einer vom Besteller gewünschten Stornierung ausnahmsweise zu, sind FRIPA die dadurch tatsächlich entstehenden und nicht vermeidbaren Kosten zu erstatten.

3. Warenbeschaffenheit, Mengen, Gewichte und Preise

3.1 Maßgeblich für Art, Beschaffenheit und Umfang der Lieferung ist die im jeweiligen Vertrag vereinbarte Ware. Produktabbildungen, Katalogangaben und Darstellungen im Webshop dienen der Produktbeschreibung. Änderungen von Verpackungsgestaltung, Etikettierung oder sonstiger äußerer Produktaufmachung durch den Hersteller stellen keinen Mangel dar, sofern die Identität, Verkehrsfähigkeit und vereinbarte Beschaffenheit der Ware dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
3.2 Bei Naturprodukten, insbesondere Obst, Gemüse und sonstigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, sind handelsübliche und natürliche Abweichungen insbesondere hinsichtlich Größe, Form, Farbe, Gewicht, Reifegrad und Aussehen zulässig, soweit hierdurch die gewöhnliche oder vereinbarte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
3.3 Bei gewichtsabhängig berechneter Ware ist das von FRIPA bei Kommissionierung beziehungsweise Versand auf ordnungsgemäß eingesetzten Waagen festgestellte tatsächliche Gewicht abrechnungsmaßgeblich. Handelsübliche Abweichungen von einer bestellten Gewichts- oder Stückmenge, die sich insbesondere durch Packungsgrößen, variable Einzelgewichte oder natürliche Produkteigenschaften ergeben, sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
3.4 Eine bestimmte Mindestrestlaufzeit bis zum Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum ist nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurde. Ohne ausdrückliche Vereinbarung stellt eine kürzere als vom Besteller erwartete Restlaufzeit für sich allein keinen Mangel dar, sofern die Ware bei Übergabe verkehrsfähig ist und nach Art des Produktes noch in einem angemessenen Zeitraum im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb verwendet oder weiterveräußert werden kann. Für ausdrücklich als kurzlaufend, MHD-Ware, Aktionsware oder Abverkaufsware angebotene Artikel gilt die bei Bestellung erkennbare beziehungsweise mitgeteilte Restlaufzeit als vereinbarte Beschaffenheit.
3.5 Alle Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.6 Maßgeblich ist der bei Annahme der Bestellung vereinbarte beziehungsweise im Warenwirtschaftssystem von FRIPA für die jeweilige Bestellung hinterlegte Preis. Bei ausdrücklich als Tagespreis- oder Marktpreisartikeln gekennzeichneten Waren gilt der bei Annahme der Bestellung gültige Tagespreis.
3.7 Pfandbeträge, Mehrwegentgelte, besondere Transportkosten oder sonstige ausdrücklich vereinbarte Zuschläge können gesondert berechnet werden.

4. Rechnungsstellung, Zahlung und Kreditwürdigkeit

4.1 Rechnungen sind sofort nach Zugang ohne Abzug fällig, soweit nicht ausdrücklich ein anderes Zahlungsziel vereinbart oder auf der Rechnung ausgewiesen ist. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn dieser ausdrücklich vereinbart wurde.
4.2 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist FRIPA ferner berechtigt, die gesetzliche Verzugspauschale sowie einen darüber hinausgehenden nachgewiesenen Verzugsschaden geltend zu machen.
4.3 Eine Aufrechnung des Bestellers ist nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von FRIPA anerkannten Gegenforderungen zulässig. Dies gilt nicht für Gegenforderungen des Bestellers, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Besteller nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.
4.4 FRIPA ist berechtigt, Forderungen aus der Geschäftsbeziehung an Dritte abzutreten.
4.5 Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers rechtfertigen, insbesondere erhebliche Zahlungsrückstände, Rücklastschriften, Vollstreckungsmaßnahmen oder vergleichbare Umstände, kann FRIPA nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung oder eine angemessene Sicherheit verlangen und bis zu deren Leistung weitere Lieferungen zurückhalten. Wird eine berechtigt verlangte Vorauszahlung oder Sicherheit nicht innerhalb einer angemessenen Frist erbracht, kann FRIPA nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom betroffenen Vertrag zurücktreten. Für zukünftige Bestellungen bleibt FRIPA berechtigt, Zahlungsziele zu ändern oder Lieferung gegen Vorkasse zu verlangen.
4.6 Rechnungen können nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften elektronisch übermittelt werden. Soweit gesetzlich eine strukturierte elektronische Rechnung vorgeschrieben ist, erfolgt die Rechnungsstellung insbesondere als XRechnung, ZUGFeRD oder in einem anderen gesetzlich zulässigen strukturierten Format. Der Besteller hat die gesetzlich erforderlichen technischen Voraussetzungen für den Empfang elektronischer Rechnungen bereitzuhalten und FRIPA Änderungen seiner für den Rechnungsempfang bestimmten Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen. Soweit für die elektronische Übermittlung gesetzlich eine Zustimmung des Rechnungsempfängers erforderlich ist, stimmt der Besteller dieser zu. Eine gesetzlich vorgeschriebene E-Rechnung bedarf keiner gesonderten Zustimmung. Öffentliche Auftraggeber haben FRIPA die für eine ordnungsgemäße elektronische Rechnungsstellung erforderlichen Angaben, insbesondere Leitweg-ID, Bestellreferenz oder sonstige vorgegebene Rechnungsmerkmale, rechtzeitig und vollständig mitzuteilen.

5. Lieferung, Lieferzeit und Annahme

5.1 Liefertermine und Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern FRIPA einen Termin nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt hat. Die Angabe eines Liefertages oder eines üblichen Touren- beziehungsweise Lieferzeitfensters begründet grundsätzlich kein Fixgeschäft.
5.2 FRIPA ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt, soweit dem Besteller hierdurch keine wesentlichen Nachteile entstehen.
5.3 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wird FRIPA trotz eines rechtzeitig abgeschlossenen und den Lieferbedarf deckenden Beschaffungsgeschäftes ohne eigenes Verschulden nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert, verlängert sich eine vereinbarte Lieferfrist entsprechend. Ist eine Belieferung dauerhaft nicht möglich oder für FRIPA unzumutbar, kann FRIPA hinsichtlich der betroffenen Ware nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Bereits erhaltene Gegenleistungen werden insoweit unverzüglich erstattet. Gegenüber Bestellern, die nicht zum Personenkreis des § 310 Abs. 1 BGB gehören, gelten die vorstehenden Regelungen zur Selbstbelieferung und Lieferfrist nur in dem gesetzlich zulässigen Umfang; im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
5.4 Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von FRIPA, insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, rechtmäßige Arbeitskämpfe, erhebliche Verkehrs- oder Transportstörungen, Energie- oder Versorgungsausfälle, Epidemien, Pandemien, Cyberangriffe trotz angemessener Schutzmaßnahmen oder sonstige Fälle höherer Gewalt, verlängern Lieferfristen für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Dauert eine solche Behinderung länger an und ist ein Festhalten am Vertrag einer Partei nicht mehr zumutbar, kann die jeweilige Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.
5.5 Der Besteller hat sicherzustellen, dass die Ware am vereinbarten Lieferort während der vorgesehenen Lieferzeit von einer empfangsberechtigten Person übernommen werden kann und die Zufahrt sowie Entladung ohne unzumutbare Behinderung möglich sind. Durch vom Besteller verursachte erfolglose Anlieferungen oder unangemessene Wartezeiten entstehende zusätzliche Kosten können dem Besteller in angemessener Höhe berechnet werden.
5.6 Hat der Besteller mit FRIPA ausdrücklich einen bestimmten Abstell- oder Übergabeort vereinbart, gilt die Ware mit ordnungsgemäßer Ablage an diesem Ort als übergeben. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Besteller die Verantwortung für ordnungsgemäße Verwahrung und gegebenenfalls erforderliche Temperaturführung.
5.7 Gerät der Besteller mit der Annahme in Verzug, trägt er die dadurch entstehenden angemessenen zusätzlichen Transport-, Lager- und sonstigen Kosten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften auf den Besteller über.

6. Lebensmittel, Kühlkette und Produktinformationen

6.1 Der Besteller ist ab Übergabe der Ware für deren sachgerechte Lagerung, Behandlung und Verwendung verantwortlich. Insbesondere sind die auf Produkt, Verpackung oder Begleitunterlagen angegebenen Lager-, Hygiene- und Temperaturvorgaben einzuhalten. Tiefkühlware ist grundsätzlich bei –18 °C oder kälter beziehungsweise entsprechend den jeweils geltenden produktspezifischen Vorgaben zu lagern.
6.2 Kühl- und Tiefkühlware ist vom Besteller nach Übernahme unverzüglich in geeignete Kühl- beziehungsweise Tiefkühleinrichtungen zu verbringen. Für Qualitätsbeeinträchtigungen, die nach Gefahrübergang durch unsachgemäße Lagerung, Unterbrechung der Kühlkette, ungeeignete Transportbedingungen oder sonstige vom Besteller zu verantwortende Umstände entstehen, haftet FRIPA nicht.
6.3 Produktinformationen können aufgrund von Änderungen des Herstellers, insbesondere hinsichtlich Rezeptur, Verpackung oder Kennzeichnung, geändert werden. Für die konkrete Verwendung der gelieferten Ware sind insbesondere bei Allergenen, Inhaltsstoffen, Zubereitungshinweisen und Lagerbedingungen die Angaben auf der tatsächlich gelieferten Originalverpackung beziehungsweise die für die konkrete Charge geltenden Herstellerangaben zu beachten. Gesetzliche Informationspflichten von FRIPA bleiben unberührt.
6.4 Soweit der Besteller Waren weiterveräußert, verarbeitet oder an Dritte abgibt, ist er für die Einhaltung der ihn betreffenden lebensmittelrechtlichen Pflichten verantwortlich.
6.5 Bei Produktrückrufen, Sicherheitswarnungen oder sonstigen lebensmittelrechtlich erforderlichen Maßnahmen hat der Besteller den Anweisungen von FRIPA beziehungsweise des Herstellers unverzüglich Folge zu leisten, betroffene Ware erforderlichenfalls zu sperren und im gesetzlich erforderlichen Umfang an der Rückverfolgbarkeit mitzuwirken.

7. Untersuchung, Reklamationen, Mängel und Rückgabe

7.1 Der Besteller hat die gelieferte Ware bei Ablieferung im nach den Umständen zumutbaren Umfang insbesondere auf richtige Artikel und Mengen, äußerlich erkennbare Schäden, erkennbare Qualitätsmängel sowie bei Kühl- und Tiefkühlware auf erkennbare Abweichungen von der erforderlichen Temperatur zu prüfen. Soweit der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft darstellt, gelten ergänzend die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.
7.2 Mengenabweichungen, Falschlieferungen, äußerlich erkennbare Beschädigungen und erkennbare Temperaturabweichungen sollen möglichst bereits bei Anlieferung gegenüber dem Fahrer beziehungsweise FRIPA angezeigt und auf dem Lieferschein oder elektronischen Liefernachweis vermerkt werden. Bei Kühl-, Tiefkühl- und leicht verderblicher Ware sind erkennbare Mängel unverzüglich, möglichst bei Übergabe, spätestens jedoch innerhalb von 6 Stunden nach Ablieferung anzuzeigen. Bei sonstigen Lebensmitteln sind erkennbare Mängel grundsätzlich spätestens bis zum Ende des auf die Lieferung folgenden Geschäftstages anzuzeigen. Soweit § 377 HGB anwendbar ist, bleiben dessen gesetzliche Rechtsfolgen maßgeblich. Gegenüber Bestellern, für die § 377 HGB nicht gilt, stellen die vorstehenden Fristen Aufforderungen zu einer möglichst zeitnahen Prüfung und Mitteilung dar; zwingende gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
7.3 Mängel, die bei ordnungsgemäßer Eingangskontrolle nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
7.4 Eine Reklamation soll Artikelnummer, Lieferdatum, Art und Umfang des Mangels und – soweit vorhanden – Chargen- beziehungsweise Losangaben oder das Mindesthaltbarkeitsdatum enthalten. FRIPA kann bei Qualitäts- oder Temperaturrügen geeignete Nachweise, insbesondere Fotos, Temperaturaufzeichnungen oder die Bereitstellung der beanstandeten Ware zur Prüfung verlangen.
7.5 Beanstandete Ware ist bis zur Entscheidung von FRIPA sachgerecht und unter Einhaltung der erforderlichen Temperaturbedingungen aufzubewahren, soweit dies hygienisch und lebensmittelrechtlich zulässig und dem Besteller zumutbar ist. Eine eigenmächtige Vernichtung oder Entsorgung der beanstandeten Ware kann die Prüfung eines geltend gemachten Mangels erschweren. Gesetzlich gebotene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bleiben unberührt.
7.6 Bei berechtigter Mängelrüge ist FRIPA zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. FRIPA kann nach eigener Wahl eine mangelfreie Ersatzlieferung vornehmen oder – soweit bei der betroffenen Ware sinnvoll – den Mangel beseitigen, soweit dieses Wahlrecht gesetzlich zulässig ist. FRIPA kann dem Besteller anstelle einer Nacherfüllung eine Gutschrift oder Erstattung anbieten. Ist die von FRIPA gewählte Form der Nacherfüllung für den Besteller im Einzelfall unzumutbar oder steht ihm gesetzlich ein vorrangiges Wahlrecht zu, gelten insoweit die gesetzlichen Vorschriften.
7.7 Erst wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen, unmöglich oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht. Schadensersatzansprüche richten sich nach Ziffer 8.
7.8 Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verjähren Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln – soweit gesetzlich zulässig – innerhalb von zwölf Monaten ab Ablieferung. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei ausdrücklich übernommenen Garantien, für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit gesetzliche Rückgriffsansprüche zwingend entgegenstehen sowie in sonstigen Fällen, in denen eine längere gesetzliche Verjährungsfrist zwingend vorgeschrieben ist. Gegenüber Bestellern, die nicht zu diesem Personenkreis gehören, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
7.9 Ein allgemeines Rückgaberecht für mangelfreie Lebensmittel besteht nicht. Die Rückgabe mangelfreier Frisch-, Kühl- oder Tiefkühlware nach erfolgter Übergabe ist insbesondere wegen der nicht mehr durch FRIPA kontrollierbaren Kühl- und Verwahrbedingungen grundsätzlich ausgeschlossen, sofern FRIPA der Rücknahme nicht zuvor ausdrücklich zugestimmt hat.

8. Haftung

8.1 FRIPA haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
8.2 Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet FRIPA nur auf Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.
8.3 Im Übrigen ist die Haftung von FRIPA für Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, ausgeschlossen.
8.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von FRIPA.
8.5 Soweit die Haftung von FRIPA ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Ansprüche auf Ersatz mittelbarer Schäden, entgangenen Gewinns und sonstiger Folgeschäden, soweit diese nicht bereits zum vorhersehbaren vertragstypischen Schaden nach Ziffer 8.2 gehören.
8.6 Gegenüber Bestellern, die nicht zum Personenkreis des § 310 Abs. 1 BGB gehören, gelten die Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer nur in dem nach §§ 307 bis 309 BGB gesetzlich zulässigen Umfang. Soweit eine Haftungsbeschränkung danach nicht zulässig ist, gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen von FRIPA aus dem jeweiligen Kaufvertrag und – gegenüber Unternehmern – aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von FRIPA („Vorbehaltsware“).
9.2 Der Besteller darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern oder im Rahmen seines Geschäftsbetriebs verarbeiten. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist ohne Zustimmung von FRIPA nicht zulässig.
9.3 Soweit der Besteller Unternehmer ist und Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußert, werden die daraus entstehenden Forderungen des Bestellers gegen seine Abnehmer bereits jetzt in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes der von FRIPA gelieferten Ware sicherungshalber an FRIPA abgetreten. FRIPA nimmt diese Abtretung an. Der Besteller bleibt bis auf Widerruf berechtigt, diese Forderungen selbst einzuziehen.
9.4 Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder liegen sonstige begründete Umstände vor, die die gesicherten Forderungen gefährden, kann FRIPA im gesetzlich zulässigen Umfang verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitteilt und FRIPA alle zum Forderungseinzug erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellt.
9.5 Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen hat der Besteller FRIPA unverzüglich zu informieren.
9.6 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, wird FRIPA auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach eigener Wahl in entsprechendem Umfang freigeben.

10. Verpackungen, Mehrwegtransportverpackungen und Ladungsträger

10.1 Soweit FRIPA nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme von Transport-, Um-, Verkaufs- oder wiederverwendbaren Verpackungen verpflichtet ist, erfolgt die Rücknahme nach Maßgabe dieser Ziffer und der gesetzlichen Vorschriften.
10.2 Rückgabefähige Verpackungen müssen restentleert, getrennt, frei von produktfremden Verunreinigungen und in einem Zustand bereitgestellt werden, der eine ordnungsgemäße Wiederverwendung beziehungsweise Verwertung ermöglicht.
10.3 Soweit gesetzlich zulässig, wird mit Bestellern, die keine Verbraucher sind, vereinbart, dass die Rückgabe am Betriebssitz von FRIPA in Bensheim oder im Rahmen einer nächsten regulären Belieferung des Bestellers erfolgt. Eine gesonderte Abholung außerhalb einer regulären Belieferung bedarf der vorherigen Vereinbarung. Hierdurch entstehende zusätzliche Transportkosten trägt der Besteller, soweit gesetzlich zulässig. FRIPA informiert seine Abnehmer in geeigneter Weise über bestehende Rückgabemöglichkeiten sowie deren Sinn und Zweck.
10.4 Mehrwegtransportverpackungen und Ladungsträger, insbesondere Rollbehälter, Mehrwegkisten, E1-/E2-Kisten, Paletten oder vergleichbare Transportmittel, die FRIPA oder einem von FRIPA eingesetzten Pool- oder Mehrwegsystem gehören, werden dem Besteller ausschließlich zur Abwicklung der Warenlieferung überlassen. Eine etwaige Berechnung von Pfand-, Tausch- oder Sicherungsbeträgen führt nicht zum Eigentumsübergang.
10.5 Mehrwegtransportverpackungen und Ladungsträger sind spätestens innerhalb von 14 Tagen beziehungsweise bei der nächsten regelmäßigen Belieferung in ordnungsgemäßem, restentleertem Zustand zurückzugeben, soweit für das jeweilige Pool- oder Mehrwegsystem keine abweichenden Bedingungen gelten.
10.6 Der Besteller haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für von ihm zu vertretenden Verlust, schuldhafte Beschädigung oder eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung von Mehrwegtransportverpackungen und Ladungsträgern. Bei endgültigem Verlust kann FRIPA den zum Zeitpunkt des Verlustes erforderlichen angemessenen Wiederbeschaffungswert berechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
10.7 Die Rückgabe von Transport- und Mehrwegverpackungen dient insbesondere der Wiederverwendung beziehungsweise ordnungsgemäßen Verwertung und der Vermeidung unnötiger Verpackungsabfälle.

11. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

11.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen FRIPA und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
11.2 Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen ist Bensheim. Für Lieferungen gelten die jeweils vereinbarten Lieferbedingungen.
11.3 Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Bensheim ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche unmittelbar oder mittelbar aus der Geschäftsbeziehung entstehenden Streitigkeiten. FRIPA bleibt berechtigt, den Besteller auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
11.4 Gegenüber Vereinen, Stiftungen oder sonstigen Bestellern, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO nicht vorliegen, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

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